All­ge­meine
Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

Gegen­stand des Unternehmens

Gegen­stand des Unter­neh­mens sind Dienst­leis­tun­gen und Publi­ka­tio­nen auf dem Gebiet der Fahr­gast­schiff­fahrt auf Bin­nen­ge­wäs­sern. Die Erfül­lung erteil­ter und ange­nom­me­ner Auf­träge wird vom Unter­neh­men im eige­nen Namen und auf eigene Rech­nung im Auf­trag des jewei­li­gen Kun­den (nach­fol­gend «Auf­trag­ge­ber» genannt) durchgeführt.

Gewähr­leis­tung

  1. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Ware oder die Dienst­leis­tung unver­züg­lich nach dem Erhalt oder dem Bezug zu prü­fen und etwa­ige Feh­ler umge­hend per Mail oder schrift­lichzu rekla­mie­ren. Erfolgt die Rekla­ma­tion nicht recht­zei­tig, ent­fal­len die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Auftraggebers.
  2. Bei feh­ler­haf­ter Sen­dung ist das Unter­neh­men ver­pflich­tet, ent­we­der einen Ersatz vor­zu­neh­men oder die Rech­nung zu redu­zie­ren, allen­falls zu sistieren.
  3. Ein Feh­ler im vor­ge­nann­ten Sinne liegt nicht vor, wenn die bean­stan­dete Ware durch den Post­ver­sand ver­lo­ren ging oder beschä­digt wurde, sofern die Ver­pa­ckung keine Män­gel aufweist.

Pflich­ten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber stellt das Unter­neh­men von allen Kos­ten und Ansprü­chen Drit­ter frei, die aus der Ver­let­zung urheber‑, wettbewerbs‑, presse‑, straf­recht­li­cher oder sons­ti­ger recht­li­cher Bestim­mun­gen bei dem Unter­neh­men ent­ste­hen können.

Rück­tritts­recht

  1. Das Unter­neh­men behält sich das Recht vor, auch nach Ver­trags­ab­schluss den Bezug das Erbrin­gen der Dienst­leis­tung aus Grün­den abzu­leh­nen, die für das Unter­neh­men eine Ver­trags­durch­füh­rung unzu­mut­bar machen. Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn die Bestel­lung urheber‑, wettbewerbs‑, presse‑, straf­recht­li­che oder sons­tige recht­li­che Bestim­mun­gen verletzt.
  2. Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht, über die Gründe der Zurück­wei­sung infor­miert zu werden.
  3. Der Auf­trag­ge­ber hat in die­sem Fall Anspruch auf Rück­erstat­tung bereits geleis­te­ter Zah­lun­gen. Trifft dem Unter­neh­men an der Unzu­mut­bar­keit der Ver­trags­durch­füh­rung kein Ver­schul­den, so sind von die­sem Rück­erstat­tungs­an­spruch Kos­ten in Abzug zu brin­gen, die bei dem Unter­neh­men bereits ent­stan­den sind. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen. Sind in einem sol­chen Fall sei­tens des Auf­trag­ge­bers noch keine Zah­lun­gen erfolgt, so kann das Unter­neh­men den Ersatz für bereits ent­stan­dene Kos­ten verlangen.

Stor­nie­rung

  1. Die Stor­nie­rung von Auf­trä­gen durch den Kun­den ist grund­sätz­lich mög­lich und muss schrift­lich erfol­gen. Bei Stor­nie­run­gen von Rei­sen fal­len vor dem Anmel­de­schluss keine Stor­no­ge­büh­ren an.
  2. Stor­nie­run­gen nach dem Anmel­de­schluss sind zah­lungs­pflich­tig. Der Umfang beträgt die effek­tiv vom Unter­neh­men aus­ge­ge­ben Kos­ten. Bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen kommt eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von CHF 50.- dazu.
  3. Die Stor­nie­rungs­kos­ten inner­halb der letz­ten 14 Tage vor Rei­se­an­tritt (bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen) oder inner­halb der letz­ten 48 Stun­den vor Beginn (bei ein­tä­gi­gen Events) betra­gen 100 %.

Preise

Für die Ver­träge gel­ten die im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses jeweils gül­ti­gen Preis­lis­ten des Unter­neh­mens, sofern ein­zel­ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

Gel­tungs­be­reich

  1. Für alle mit dem Unter­neh­men abzuschliessenden/​abgeschlossenen erst­ma­li­gen, lau­fen­den und künf­ti­gen Geschäfte gel­ten aus­schliess­lich die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen. Das Unter­neh­men erkennt von den vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chende Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers nicht an. Diese wer­den selbst dann nicht Ver­trags­be­stand­teil, wenn das Unter­neh­men ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.
  2. Mit der Ertei­lung des Auf­tra­ges wird die aus­schliess­li­che Gül­tig­keit die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen durch den Kun­den anerkannt.

Ver­trags­ab­schluss

  1. Ein Ver­trag zwi­schen dem Unter­neh­men und dem Auf­trag­ge­ber kommt ent­we­der durch eine schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung per Brief, Fax oder E‑Mail sei­tens des Unter­neh­mens oder durch Erfül­lung des Auf­trags sei­tens des Unter­neh­mens zustande. Das Unter­neh­men hat das Recht, noch nicht bestä­tigte Auf­träge auch ohne Angabe von Grün­den abzulehnen.
  2. Vom Auf­trag­ge­ber münd­lich erteilte Auf­träge und Auf­trags­än­de­run­gen bereits bestä­tig­ter Auf­träge wer­den nur wirk­sam, wenn sie von dem Unter­neh­men schrift­lich oder per Mail bestä­tigt sind.
  3. Es gel­ten die im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses jeweils gül­ti­gen Preis­lis­ten des Unternehmens.

Haf­tung

  1. Das Unter­neh­men haf­tet nicht für die unun­ter­bro­chene Erreich­bar­keit der Web­site und des Mailverkehrs.
  2. Für Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, haf­tet das Unter­neh­men nur bei Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Feh­len einer zuge­si­cher­ten Eigenschaft.
  3. In allen ande­ren Fäl­len haf­tet das Unter­neh­men nur dann, wenn wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten ver­letzt sind. Dabei ist der Scha­dens­er­satz auf den direk­ten Scha­den begrenzt.

Haf­tungs­aus­schluss

Das Unter­neh­men haf­tet nicht für die Aktua­li­tät, die inhalt­li­che Rich­tig­keit sowie für die Voll­stän­dig­keit der in ihrem Web­an­ge­bot ein­ge­stell­ten Informationen.

Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

  1. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Sitz des Unter­neh­mens. Das Unter­neh­men ist aller­dings berech­tigt, Ansprü­che gegen den Auf­trag­ge­ber auch an jedem ande­ren für die­sen zustän­di­gen Gericht gel­ten zu machen.
  2. Für die Ver­trags­ab­schlüsse gilt Schwei­zer Recht.

Zah­lun­gen

  1. Rech­nun­gen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von dem Unter­neh­men ange­ge­be­nes Konto zu leis­ten. Der Abzug von Skonto ist nicht erlaubt.
  2. Kommt der Auf­trag­ge­ber mit sei­ner Zah­lungs­pflicht ganz oder teil­weise in Ver­zug, so hat er ab die­sem Zeit­punkt Ver­zugs­zin­sen in Höhe von jähr­lich 5% zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung von wei­te­rem Scha­den bleibt vorbehalten.
  3. Das Unter­neh­men ist berech­tigt, Vor­aus­kasse zu ver­lan­gen und erst nach Erhalt des Rech­nungs­be­tra­ges Leis­tung zu erbringen.